Warum das BEEP-Gesetz jetzt relevant ist
Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) soll 2 Dinge erreichen: Pflegefachpersonen bekommen mehr Befugnisse, und einige Verfahren sollen weniger bürokratisch werden. Pflegefachpersonen sollen in klar festgelegten Bereichen eigenständiger handeln können. Außerdem werden Abläufe vereinfacht, zum Beispiel bei Beratungsbesuchen und in der Qualitätssicherung.
Das betrifft ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhäuser. Für Leitungen, PDL, Fortbildungsbeauftragte, HR und QM heißt das: Prüfen Sie Prozesse, klären Sie Schnittstellen und planen Sie Fortbildungen. Viele Details werden erst später über Richtlinien und weitere Regelungen konkret festgelegt.
Das Gesetz tritt grundsätzlich am 1. Januar 2026 in Kraft. In diesem Beitrag finden Sie die wichtigsten Neuregelungen und eine Einordnung für Organisation, Qualitätsmanagement und Fortbildungsplanung.
Mehr Befugnisse, weniger Bürokratie: Was BEEP regelt
BEEP bündelt 2 Ziele: Mehr Befugnisse für Pflegefachpersonen und vereinfachte Verfahren im Zusammenhang mit der Pflege. Beide Bereiche sind unterschiedlich geregelt.
Befugniserweiterung
Zentral ist § 15a SGB V (Behandlung durch Pflegefachpersonen, Pflegeprozessverantwortung). Er schafft die Grundlage dafür, dass Pflegefachpersonen in bestimmten Fällen Behandlungen eigenverantwortlich übernehmen können und dabei stärker für den Pflegeprozess verantwortlich sind. Welche Leistungen das genau sind, steht jedoch nicht vollständig im Gesetz. Details werden erst nachgelagert festgelegt.
Die dazugehörenden Leistungen regelt der G-BA in Richtlinien. Zusätzlich legen Verträge fest, wie das in der Praxis umgesetzt wird. Als Beispiele nennen die Gesetzesmaterialien die Versorgung bei chronischen Erkrankungen sowie Folgeverordnungen in der häuslichen Krankenpflege und bei Hilfsmitteln.
Entbürokratisierung
Hier geht es darum, Abläufe einfacher zu machen, vor allem in der Pflegeversicherung (SGB XI). In der Langzeitpflege ändern sich zum Beispiel die Pflicht-Beratungsbesuche bei Pflegegeldbezug: Für Pflegegrad 2 bis 5 ist grundsätzlich nur noch eine Beratung pro Halbjahr verpflichtend. Bei Pflegegrad 4 und 5 kann auf Wunsch weiterhin vierteljährlich Beratung genutzt werden.
Qualitätsprüfungen sollen bei nachgewiesen hoher Qualität seltener stattfinden, insbesondere bei ambulanten Pflegediensten und teilstationären Pflegeeinrichtungen.
Auch bei digitalen Pflegeanwendungen werden Verfahren und Leistungsregelungen vereinfacht und angepasst, damit sie leichter in der Praxis genutzt werden können.
Was im Gesetzgebungsverfahren strittig war
BEEP wurde am 6. November 2025 im Bundestag beschlossen. Im weiteren Verfahren ging es vor allem um andere Themen, zum Beispiel die Klinikvergütung 2026 und die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die pflegefachlichen Regelungen standen dabei nicht im Mittelpunkt.
Der Bundesrat rief deshalb den Vermittlungsausschuss an. Dieser legte am 17. Dezember 2025 einen Einigungsvorschlag vor. Am 19. Dezember billigte der Bundesrat das Gesetz. Für die Praxis ist wichtig: Die Ziele des Gesetzes, also Befugniserweiterung und Entbürokratisierung, sind inhaltlich von diesen verfahrensbezogenen Streitpunkten zu trennen.
Was sich in der Praxis ändert
Befugniserweiterung: Kernregelung § 15a SGB V
15a SGB V ist die wichtigste Grundlage für dieBefugniserweiterung. Er schafft den Rahmen dafür, dass Pflegefachpersonen bestimmte Leistungen der ärztlichen Behandlung eigenverantwortlich übernehmen können. Das gilt aber nicht automatisch für alle, sondern nur, wenn festgelegte Qualifikationen und Kompetenznachweise vorliegen. Außerdem wird erst in nachgelagerten Regelungen konkret festgelegt, welche Leistungen darunterfallen und unter welchen Bedingungen.
Für die Praxis sind vor allem 3 Punkte wichtig:
- Diagnose bleibt ärztlich, Durchführung kann eigenverantwortlich sein: Für einen Teil der Leistungen bleibt die ärztliche Diagnose und Indikationsstellung der Ausgangspunkt. Pflegefachpersonen können dann die in Katalogen genannten Leistungen eigenverantwortlich durchführen.
- Häusliche Krankenpflege: Folgeverordnungen im definierten Rahmen: Nach einer ersten ärztlichen Verordnung können Pflegefachpersonen in einem festgelegten Umfang Folgeverordnungen veranlassen. Das kann auch die dafür benötigten Hilfsmittel einschließen, soweit es in den Katalogen vorgesehen ist.
- Übergang bis alles geregelt ist: Solange neue Kataloge und Vertragsregelungen noch nicht vollständig vorliegen, greifen Übergangsregelungen, die an bestehenden Rahmenregelungen anknüpfen.
Wichtig für Ihre Organisation: § 15a knüpft die Befugniserweiterung an Qualifikationen und Verantwortlichkeiten nach dem Pflegeberufegesetz. Das betrifft Rollenklärungen, Qualifikationsnachweise, SOPs und die Dokumentation. Wie die Zusammenarbeit zwischen Pflege, ärztlichem Personal und weiteren Berufsgruppen konkret aussieht, wird in den nachgelagerten Verträgen genauer geregelt.
Offene Regelungen und Richtlinien
15a SGB V gibt die Richtung vor. Was das im Alltag genau bedeutet, wird aber erst später im Detail festgelegt. Dafür sind vor allem Richtlinien und Kataloge wichtig. Sie legen fest, welche Leistungen Pflegefachpersonen eigenverantwortlich übernehmen dürfen und welche Voraussetzungen dafür gelten.
Zusätzlich regeln Verträge, wie das praktisch umgesetzt wird, zum Beispiel welche Qualifikationen nachzuweisen sind, wie dokumentiert wird und wie die Zusammenarbeit mit ärztlichem Personal abläuft. Solange diese Details noch nicht vollständig vorliegen, sollten Sie Zuständigkeiten und Leistungsgrenzen vorsichtig beschreiben. Machen Sie keine Zusagen, die noch nicht verbindlich geregelt sind.
Entbürokratisierung in der Langzeitpflege
Der zweite Schwerpunkt von BEEP ist die Entbürokratisierung. BEEP soll vor allem Abläufe in der Pflegeversicherung vereinfachen, die viel Zeit kosten, aber nicht immer direkt die Versorgungsqualität verbessern. Für die Langzeitpflege sind 3 Bereiche besonders wichtig:
- Beratungsbesuche: Bei Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI gilt für Pflegegeldbeziehende der Pflegegrade 2 bis 5 grundsätzlich eine Beratung pro Halbjahr. Für Pflegegrade 4 und 5 bleibt es möglich, weiterhin vierteljährlich eine Beratung zu nutzen. Das kann entlasten. Intern sollten Sie trotzdem sicherstellen, dass Risiken früh erkannt werden und bei Bedarf zusätzliche Beratung stattfindet.
- Qualitätsprüfungen: Wenn ein hohes Qualitätsniveau nachgewiesen ist, sollen Qualitätsprüfungen seltener stattfinden. Das betrifft besonders ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen. Ziel ist, die Prüflast dort zu senken, wo die Ergebnisse über längere Zeit stabil sind.
- Digitale Pflegeanwendungen: Auch bei digitalen Pflegeanwendungen nach § 40b SGB XI werden Verfahren angepasst. Die Leistungsbeträge für digitale Pflegeanwendungen und für ergänzende Unterstützungsleistungen werden getrennt geregelt. Für Träger und Dienste heißt das: Prüfen Sie, welche Abläufe Sie anpassen müssen, zum Beispiel bei Beratung, Beantragung und Dokumentation der Unterstützungsleistungen.
Was Sie jetzt schon ableiten können
Auch wenn viele Details zu § 15a SGB V erst später über Richtlinien, Kataloge und Verträge festgelegt werden, können Sie sich schon jetzt gut vorbereiten. Es geht weniger darum, einzelne künftige Leistungen im Detail vorwegzunehmen. Wichtiger ist, die Organisation so aufzustellen, dass neue Befugnisse und vereinfachte Verfahren sicher in Ihre Abläufe passen.
Schauen Sie zuerst, welche Aufgaben heute nur ärztlich angeordnet werden dürfen oder in ärztlicher Verantwortung liegen. Prüfen Sie dann, an welchen Stellen Pflegefachpersonen künftig mehr Eigenverantwortung übernehmen könnten. Klären Sie außerdem, welche Qualifikationen und Kompetenznachweise dafür nötig sind und wie Sie Fortbildungen so planen, dass sie zu Schichtmodellen und verfügbaren Ressourcen passen.
Behalten Sie parallel Ihre Schnittstellen im Blick: Wie läuft die Abstimmung zwischen Pflege, ärztlichem Dienst und weiteren Berufsgruppen aktuell? Und was müsste an SOPs, Kommunikation und Dokumentation angepasst werden, wenn neue Befugnisse hinzukommen. Auch im Qualitätsmanagement lohnt sich ein früher Blick auf Nachweise und Dokumentationslogiken, weil diese Anforderungen später oft genauer festgelegt werden. So bleiben Sie handlungsfähig, ohne Zusagen zu machen, die noch nicht verbindlich geregelt sind.
Checkliste für Pflege- und Gesundheitseinrichtungen
Diese Checkliste hilft Ihnen, die wichtigsten organisatorischen Punkte frühzeitig zu prüfen, auch wenn Details zu § 15a SGB V und zu einzelnen Entbürokratisierungsmaßnahmen erst später genauer festgelegt werden.
- Relevante Bereiche finden: Prüfen Sie, wo Befugniserweiterungen in Ihrer Organisation voraussichtlich eine Rolle spielen und welche Abläufe davon betroffen wären.
- Aufgaben und Verantwortung klären: Halten Sie fest, was heute ärztlich angeordnet wird und welche Aufgaben Pflegefachpersonen bereits übernehmen.
- Qualifikationen nachweisen: Legen Sie fest, welche Kompetenznachweise nötig sind und wie Sie diese intern dokumentieren und aktuell halten.
- Fortbildungen planen: Priorisieren Sie Themen, legen Sie Zielgruppen fest und wählen Sie Formate, die zu Schichtdienst und Ressourcen passen.
- SOPs und Dokumentation prüfen: Aktualisieren Sie Standardarbeitsanweisungen und Dokumentation so, dass neue Rollen und Schnittstellen gut abgebildet sind.
- Schnittstellen organisieren: Klären Sie Abstimmung, Kommunikation und Eskalationswege zwischen Pflege, ärztlichem Dienst und weiteren Berufsgruppen.
- QM einbeziehen: Prüfen Sie, welche Nachweise für Qualitätssicherung und Prüfungen wichtig sind, und verbessern Sie Daten- und Dokumentationsqualität.
Aktuelle Informationen und offizielle Dokumente finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit. Praxishilfen und Einordnungen erhalten Sie auch über Berufsverbände und Trägerverbände. Die konkreten Detailregelungen ergeben sich aus den nachgelagerten Richtlinien, Katalogen und Verträgen.
Fazit
Mit dem BEEP-Gesetz sollen 2 Ziele erreicht werden: Pflegefachpersonen bekommen in klar festgelegten Bereichen mehr Befugnisse, und einige Verfahren in der Pflege sollen einfacher werden.
Für Pflege- und Gesundheitseinrichtungen heißt das vor allem: Stellen Sie sich frühzeitig auf neue Rollen, Nachweise und Schnittstellen ein. Greifen Sie dabei nicht vor, was erst später über Richtlinien, Kataloge und Verträge genau geregelt wird.
Prüfen Sie jetzt strukturiert Ihre Prozesse, Qualifikationen, SOPs und die Dokumentation. So können Sie neue Befugnisse und Entlastungen sicher in den Alltag übernehmen und gleichzeitig die Versorgungsqualität sichern.
Relias in Kürze: E-Learning, Schulungen und Fortbildungen
Wenn sich Befugnisse und Abläufe ändern, brauchen Sie Fortbildungen, die gut in den Arbeitsalltag passen und gleichzeitig sichere Grundlagen vermitteln.
Relias unterstützt Pflege- und Gesundheitseinrichtungen mit interaktiven E-Learnings, Schulungen und Fortbildungen. Die Inhalte sind jederzeit online verfügbar und schließen mit einer Teilnahmebestätigung ab. So können Sie Qualifikationen gezielt aufbauen, Auffrischungen planbar organisieren und Inhalte einheitlich in Teams und über mehrere Standorte hinweg bereitstellen.
Häufige Fragen zum Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)
Was gilt ab wann?
Das BEEP-Gesetz tritt grundsätzlich am 1. Januar 2026 in Kraft. Einzelne Teile können aber später oder zu anderen Terminen gelten. Für Ihre Planung ist wichtig, welche Regelungen für Ihren Versorgungsbereich relevant sind und ab wann die dazugehörigen Richtlinien, Kataloge und Verträge vorliegen.
Wen betrifft das in der Praxis?
Die Befugniserweiterung ist vor allem dort wichtig, wo Pflegefachpersonen künftig in bestimmten Bereichen eigenverantwortlich Leistungen der ärztlichen Behandlung übernehmen können, besonders an Schnittstellen zum ärztlichen Dienst. Die Entbürokratisierung betrifft vor allem Abläufe in der Pflegeversicherung, zum Beispiel Beratungsbesuche, Qualitätsprüfungen und digitale Pflegeanwendungen. Je nach Setting sind unterschiedliche Teams und Rollen betroffen.
Was ist schon festgelegt und was wird später genauer geregelt?
Das Gesetz gibt den Rahmen vor, vor allem mit § 15a SGB V. Welche Leistungen genau darunterfallen und welche Voraussetzungen gelten, wird zum Teil erst später festgelegt. Das passiert über Richtlinien, Kataloge und Verträge, die zum Beispiel Anforderungen an Qualifikation, Zusammenarbeit und Dokumentation genauer beschreiben.
Wo finde ich offizielle Informationen und Praxishilfen?
Aktuelle Informationen und offizielle Dokumente finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit. Praxishilfen und Einordnungen erhalten Sie auch bei Berufsverbänden und Trägerverbänden. Die konkreten Detailregelungen ergeben sich aus den nachgelagerten Richtlinien, Katalogen und Verträgen.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2025): Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP). [online, zuletzt abgerufen am 22.12.2025].
Bundesrat (2025): Drucksache 630/25: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege. [online, zuletzt abgerufen am 22.12.2025].
Deutscher Bundestag (2025): Drucksache 21/1511: Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege. [online, zuletzt abgerufen am 22.12.2025].