Was haben die folgenden Handlungen gemeinsam?
- Blutdruck messen
- Insulin spritzen
- Tabletten verabreichen
- Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
- Kälteträger auflegen
- Augentropfen verabreichen
- Blutzucker messen
Richtig. Das sind zunächst einmal Handlungen, die tagtäglich vermutlich hunderttausendfach und ganz selbstverständlich von Pflegenden durchgeführt werden. Sie haben aber noch eine weitere Gemeinsamkeit: Es sind ärztlich angeordnete Leistungen der Behandlungspflege, die vom ärztlichen Personal an die Pflege delegiert werden. In der Regel dürfen diese Leistungen nur von Pflegefachpersonen durchgeführt werden, da diese durch ihren Ausbildungsabschluss dafür formal qualifiziert sind (vgl. PflBG § 5, Abs. 3, Nr. 2).
Aber bei uns machen das auch Pflegehelfende und Pflegeassistent*innen.
In diesem Fall sollten Sie sichergehen, dass Ihre Kolleg*innen oder Mitarbeitenden nachweisen können, dass sie dazu auch qualifiziert sind. Denn auch wenn die Ausbildung von Pflegehelfenden von Bundesland zu Bundesland verschieden ist, reicht sie in der Regel nicht aus, um Leistungen der Behandlungspflege übernehmen zu dürfen. Dazu fehlt ihnen die formale Qualifikation durch die staatlich anerkannte Abschlussprüfung.
Stellen Sie sich z. B. folgende Situation vor: Der Medizinische Dienst stellt bei einer Prüfung fest, dass der Pflegehelfer Herr Klein der Klientin Frau Umar Insulin subkutan verabreicht hat. Das kann die Einrichtung in Erklärungsnot bringen. Denn die subkutane Injektion ist eine Leistung der Behandlungspflege. Und für diese ist Herr Klein aufgrund seiner Ausbildung nicht qualifiziert. Das kann für die Einrichtung ernsthafte Konsequenzen haben.
Heißt das, jede Insulinspritze muss von einer Pflegefachperson verabreicht werden?
Nein, auch Pflegehelfenden oder Pflegeassistent*innen können unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte behandlungspflegerische Maßnahmen übernehmen – obwohl ihnen die formale Qualifikation fehlt. Denn es wäre z. B. in Zeiten des Fachkräftemangels für Sie in ambulanten Pflegediensten oder Pflegeeinrichtungen unmöglich, Ihrem Versorgungsauftrag nachzukommen, wenn Sie solche Aufgaben nicht delegiert werden könnten.
Denn zur Prüfung der Qualität durch den Medizinischen Dienst nach §§114 ff SGB XI gehört auch die Frage, ob die Mitarbeitenden entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation eingesetzt sind (vgl. MDS 2020a). Und sieht der MD, dass Herr Klein trotz fehlender formaler Qualifikation Insulin spritzt, kann er diese Fragen trotzdem mit einem Ja beantworten – vorausgesetzt, Herr Klein ist für diese Tätigkeit materiell qualifiziert (Kopinski 2020).
Materiell qualifiziert? Was ist damit gemeint?
Um eine behandlungspflegerische Aufgabe übernehmen zu können, werden 2 Qualifikationsformen unterschieden: die formale und die materielle Qualifikation.
Die formale Qualifikation
Für die formale Qualifikation ist der staatliche Ausbildungsabschluss die Voraussetzung. Das heißt die Pflegefachperson hat ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und kann dies mit einem entsprechenden Zeugnis auch nachweisen.
Materielle Qualifikation
Die materielle Qualifikation wird durch Fortbildung, Anleitung und die praktische Ausführung erlangt und bedeutet, dass eine Tätigkeit von der ausführenden Person tatsächlich sicher beherrscht wird. Können Einrichtungen also nachweisen, dass Pflegehelfende und Pflegeassistent*innen durch entsprechende Anleitung und praktische Erfahrung für bestimmte, ausgewählte behandlungspflegerische Aufgaben materiell qualifiziert sind, kann ihr Handlungsbereich um diese Aufgaben erweitert werden.
Bevor Sie als Pflegefachperson also eine Aufgabe der Behandlungspflege delegieren können, müssen Sie bzw. die verantwortliche Pflegefachperson sich zunächst davon überzeugen, dass der*die Mitarbeitende, an den*die Sie diese Aufgabe delegieren möchten, die Maßnahme auch beherrscht. Damit kommt das tatsächliche Können ins Spiel – die materielle Qualifikation.
Die alleinige Überprüfung des praktischen Könnens reicht dem MD jedoch nicht aus. Der Pflegedienst oder die Pflegeeinrichtung müssen auch nachweisen können, dass der*die entsprechende Mitarbeiter*in auch tatsächlich für die Übernahme der Tätigkeit qualifiziert ist.
Wie sieht die Materielle Qualifikation in der Praxis aus?
Leider sind die Anforderungen zum Nachweis der materiellen Qualifikation je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. In der ambulanten Versorgung gelten zusätzlich die Vereinbarungen zwischen den Einrichtungen und den Pflege- und Krankenkassen.
Dennoch gibt es 5 wiederkehrende Grundprinzipien.
Wissensvermittlung
Zunächst wird der*die Mitarbeitende entsprechend dem aktuellen Kenntnisstand geschult. Dazu gehört neben der Vermittlung der theoretischen Grundkenntnisse das Wissen um Risiken, mögliche Komplikationen und typische Fehlerquellen. Bei der Verabreichung von Medikamenten könnte dies beispielsweise der Hinweis darauf sein, dass nicht jede Tablette, die eine Kerbe hat, auch geteilt werden darf, da es sich ggf. um eine Schmuck- und nicht eine Bruchkerbe handelt.
Wichtig ist auch das Wissen, in welchen Situationen und bei welchen Symptomen der*die Mitarbeitende unbedingt die verantwortliche Pflegefachperson informieren muss und welche Informationen diese benötigt, um entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Anleitung und Übung
Die Anleitung erfolgt in 3 Schritten:
- die Pflegefachperson zeigt, wie die entsprechende Handlung korrekt durchgeführt wird.
- der*die Mitarbeitende erhält die Möglichkeit, die Tätigkeit unter Aufsicht zu üben.
- die verantwortliche Pflegefachperson überzeugt sich davon, dass die Durchführung von dem*der Mitarbeitenden sicher beherrscht wird.
Regelmäßige Überprüfung von Wissen und Durchführung
Das theoretische Hintergrundwissen und die korrekte praktische Durchführung sollten regelmäßig überprüft werden, z. B. durch Mitarbeitervisiten oder die kollegiale Begleitung. Wie das Wissen überprüft wird, entscheidet die Pflegefachperson, die die Maßnahme weiterdelegiert bzw. die verantwortlichen Pflegefachperson – denn sie sind verantwortlich dafür, dass Mitarbeitende, an die eine Handlung delegiert wurde, diese Handlung auch korrekt durchführen.
Wie oft und in welcher Form Hintergrundwissen und praktische Durchführung überprüft werden, wird am besten im QM-Handbuch der Einrichtung festgelegt. Denn es liegt in der Verantwortung der Einrichtung, dass behandlungspflegerische Maßnahmen immer nach dem aktuellen Stand pflegerisch-medizinischen Wissens durchgeführt werden.
Feststellung, dass die Aufgabe von dem*der Mitarbeitenden übernommen werden kann und will
Es ist wichtig, dass Pflegehelfende oder Pflegeassistent*innen nur solche Aufgaben übernehmen, von denen sie sich absolut sicher sind, sie auch zu beherrschen. Fühlen sich Mitarbeitende von der an sie übertragenen Aufgabe überfordert, dürfen sie nicht nur, sondern sie müssen die Durchführung dieser Aufgabe sogar ablehnen.
Solche Bedenken müssen unbedingt akzeptiert werden und Mitarbeitende sollten nicht dazu gedrängt werden, Tätigkeiten zu übernehmen, die sie sich nicht zutrauen.
Ist der*die Mitarbeitende sich sicher, die übertragene Aufgabe auch durchführen zu können, sollte dies als Delegationsbestätigung von der verantwortlichen Pflegefachperson und dem*der Mitarbeitenden unterschrieben und in der Personalakte abgelegt werden.
Die Dokumentation der materiellen Qualifikation
Wie so oft in der Pflege gilt auch hier: Was nicht dokumentiert wurde, hat auch nicht stattgefunden. Daher ist es wichtig, dass die Einweisung, Anleitung sowie die Überprüfung dokumentiert werden.
Denn nur wenn die Einrichtung nachweisen kann, dass Frau Klein das Wissen hat und über die praktische Erfahrung verfügt Insulin subkutan zu verabreichen, weist sie auch nach, dass sie Frau Klein entsprechend ihrer Qualifikation eingesetzt hat.
(MD Bayern 2023; Krampen/Oppermann 2020: 5; Kopitzki 2020)
Kann jede Tätigkeit – vorausgesetzt es wurde entsprechend geschult – an Pflegehelfende delegiert werden?
Nein! Es gibt sogenannte „gefahrengeneigte Pflegetätigkeiten“, die besondere medizinische Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern. Dazu zählen z. B. das tracheale Absaugen, die Pflege von Trachealkanülen, Verbandswechsel bei infizierten oder auffälligen Wunden oder das Legen einer Magensonde. Solche Aufgaben dürfen weiterhin immer nur von Pflegefachpersonen mit der entsprechenden formalen Qualifikation ausgeübt werden.
Nicht übernommen werden dürfen auch Tätigkeiten, bei denen die Delegation an Pflegehelfende aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder anderer Grundlangen nicht erlaubt ist (MD Bayern 2023).
Welche Aufgaben können denn dann überhaupt übernommen werden?
Da wird es noch einmal kompliziert, denn das definiert jedes Bundesland und jeder MD für sich. Aus diesem Grund gibt es keinen bundeseinheitlichen Aufgabenkatalog, der beschreibt, welche Aufgaben von Pflegehelfenden oder Pflegeassistent*innen nach entsprechender Qualifikation übernommen werden dürfen.
Der MD Rheinland-Pfalz lehnt es beispielsweise grundsätzlich ab, dass Behandlungspflege delegiert werden kann (Sahler, 2021: 41), während das Bundesland Hessen klare Leitlinien benennt, auf welcher Grundlage bestimmte behandlungspflegerischen Maßnahmen an Pflegehelfende delegiert werden können (Krampen/Oppermann 2020).
Dies sind in Hessen beispielsweise
- Messen von Vitalwerten
- Blutzuckermessung
- Verabreichung von Medikamenten
- Durchführung von Inhalationen
- Stomaversorgung u.a.m.
Bevor Sie also Tätigkeiten der Behandlungspflege delegieren, klären Sie mit den Kostenträgern beziehungsweise dem Medizinischen Dienst, ob Sie dies überhaupt dürfen.
Wie kann Relias helfen?
Relias bietet zahlreiche Kurse, die das notwendige Hintergrundwissen zu delegierbaren Tätigkeiten für Pflegehelfende fachgerecht vermitteln, z.B.
- Medikamentenverabreichung durch Pflegehelfende
- Puls messen
- Atmung beurteilen
- Pflegewissen zu Diabetes Typ 2
- Umgang mit dem suprapubischen Blasenkatheter
Relias bietet darüber hinaus auch zahlreiche Kurse, in denen Schritt für Schritt Pflegehandlungen gezeigt und damit praktisches Handlungswissen aufgefrischt werden kann, z. B.
- Subkutane Injektionen
- Aerosole richtig anwenden
- Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
- Medikamente richtig verabreichen
- Blutzucker messen
Quellen
MDS – Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (2020a): Grundlagen der Qualitätsprüfung nach den §§ 114 ff SGB XI [online, zuletzt abgerufen am 20.12.2023].
Krampen, R./Oppermann, A. (2020): Leitlinie zur Durchführung von behandlungspflegerischen Maßnahmen in stationären Einrichtungen der Altenpflege. Regierungspräsidium Gießen [online, zuletzt abgerufen am 27.11.2023 ].
MD – Medizinischer Dienst Bayern (2023): Welche Tätigkeiten dürfen ungelernte Pflegehilfskräfte ausüben? [online, zuletzt abgerufen am 28.11.2023].
PflBG – Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist [online, zuletzt abgerufen am 27.11.2023].