Begutachtung des Pflegegrades in Zeiten von Corona
Seit dem 11.03.2020 führt der Medizinische Dienst (MD) keine persönlichen Begutachtungen mehr bei den Versicherten durch. Die Begutachtung findet infolge der Corona-Krise entweder per Aktenlage oder mittels einer telefonischen Befragung statt. Es ist geplant, diese Art der Begutachtung bis zum 30.08.2020 durchzuführen. Mehr dazu in meinem Online-Seminar „MD-Begutachtung in Zeiten von Corona“, welches ich für Relias Learning erstellt habe.
Die Versicherten erhalten in dieser Zeit einen Fragebogen, den sie ausgefüllt an den Medizinischen Dienst zurückschicken. Dieser Fragebogen war bislang freiwillig. Jetzt kann den Versicherten nur angeraten werden, ihn auszufüllen, damit der Mitarbeiter des MD einen Eindruck von der häuslichen Versorgung hat. Die Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen ist in der Zeit der Corona-Krise ausgesetzt.
Der MD hat sich jedoch auch in dieser Zeit an Fristen zu halten, die jetzt bis 30.8.2020 erweitert wurden.
Folgende Fristen sind einzuhalten:
Innerhalb einer Woche muss eine Begutachtung durchgeführt werden, wenn:
- Hinweise vorliegen, dass zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist.
- wenn eine pflegende Person gegenüber ihrem Arbeitgeber die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz angekündigt hat.
- mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart wurde.
- sich der Versicherte in einem Hospiz befindet.
- der Antragsteller ambulant palliativ versorgt wird.
Dringender Entscheidungsbedarf liegt vor, wenn ohne diese Entscheidung eine Versorgungslücke droht.
Dies ist der Fall, wenn:
- ein Erstantrag auf Sachleistung bei häuslicher Pflege nach § 36 SGB XI gestellt werden soll.
- ein Erstantrag auf Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI beantragt wurde.
- ein Erstantrag auf Versorgung in einem Pflegeheim beantragt wurde.
- eine Höherstufung beantragt wurde, weil es zu einem verschlechterten Gesundheitszustand beim Versicherten kam. Dies ist beispielsweise gegeben bei: Tumorerkrankungen, apallischem Syndrom sowie nach einem Unfallgeschehen.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dieser Webseite.
Finanzierung von coronabedingten Mindereinnahmen und Mehrausgaben für die ambulante und stationäre Pflege
Der Pflege-Rettungsschirm möchte die ambulante und stationäre Pflege schützen. So wird es in dieser Zeit möglich, zusätzliche Kosten für vorübergehendes Personal oder für Mehrarbeit, Stunden und Personalaufstockungen innerhalb der jeweiligen Einrichtungen per Antrag geltend zu machen.
In der Zeit der Corona-Krise wird sowohl ambulant als auch stationär auf die Mindestanforderungen der Fachkraftquote verzichtet. Bitte melden Sie dennoch bei den zuständigen Kassen und Heimaufsichten, dass die Fachkraftquote nicht eingehalten werden kann.
Ebenfalls werden in beiden Bereichen Mindereinnahmen durch den Wegfall von Mitarbeitern auf Antrag ausgeglichen. Dies gilt auch, wenn zu Ihrem Unternehmen eine Tagespflege gehört, die in der Regel schon bundesweit geschlossen sind.
Die Mindereinnahmen beziehen sich auf folgende Bereiche:
Pflegeheime: auf die Unterkunft, Verpflegung und den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE); dies trifft in der Regel zu, wenn die Einrichtungen keine neuen Bewohner aufnehmen können, weil z. B. nicht mehr ausreichend Personal zur Verfügung steht, um die Versorgung zu gewährleisten.
Tagespflegen: Während der Schließung werden die Kosten (außer Investitionskosten) durch die Pflegeversicherung getragen. So soll die Existenz der Tagespflege gesichert bleiben und die Mitarbeiter wieder zur Verfügung stehen, sobald die Schließungen aufgehoben sind.
Ambulante Versorgung: Auch hier gibt es ein „Ausfallgeld“, wenn keine neuen Kunden aufgenommen werden können oder wegen der Quarantäne keine Möglichkeit besteht die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Ich empfehle hier die Anfragen zu notieren, damit diese später nachgewiesen werden können.
Für alle ambulanten Pflegedienste und stationären Pflegeeinrichtungen gilt es, die Informationen elektronisch bei der Pflegeversicherung einzureichen. Exceltabellen mit den notwendigen Informationen erhalten Sie in der Regel bei Ihren Verbänden.
Sie können ab sofort die finanziellen Belastungen, die Ihnen aus dieser Krise entstehen, geltend machen. Zunächst für den Monat März 2020.
Bitte beachten Sie: Die Kostenerstattung ist getrennt von der „normalen“ Abrechnung durchzuführen. Tagespflegen können die bis zur Schließung entstandenen Mindereinnahmen über das Kostenerstattungsverfahren beantragen. Bei der Tagespflege werden auch die Fahrtkosten erstattet!
Zu den erstattungsfähigen Mehrausgaben gehören:
- Personalmehraufwand aufgrund von Mehrarbeit, Neueinstellung, Stellenaufstockung und Einsatz von Leiharbeitskräften oder Honorarkräften. Dies kann Betreuungs- und Pflegekräfte sowie sonstiges Personal betreffen. Eine erhöhte Inanspruchnahme von Fremddienstleistungen wird ebenfalls abgedeckt.
- Erhöhte Sachmittel aufgrund von infektionshygienischen Schutzmaßnahmen (Schutzkittel, Desinfektion, aber auch ein erhöhter Aufwand bei den Reinigungsarbeiten).
Zu den erstattungsfähigen Mindereinnahmen gehören:
- Einnahmeausfälle bei ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten, weil Einsätze nach dem SGB XI oder SGB V nicht durchgeführt werden können. Daran geknüpft sind folgende Bedingungen:
- pflegebedürftige Personen können Pflegeleistungen aufgrund einer Coronainfektion nicht in Anspruch nehmen
- es kommt zu einem Personalausfall durch an Corona erkrankte Mitarbeiter*innen
Unter folgendem Link sehen Sie, welche Unterlagen und Informationen für das Antragsverfahren benötigt werden: https://www.awo-mv.de/files/awo-mv/corona/Pflegeeinrichtungen/200403_Pflege_Corona_Kostenerstattungs-Festlegungen_150_Abs_3_SGB_XI.pdf
Weitere Änderungen während der Corona-Krise habe ich in zwei Online-Seminaren für Sie zusammengestellt:
- MD-Begutachtung in Zeiten von Corona
- Pflegeeinrichtungen in Zeiten der Corona-Krise – aktuelle Informationen
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