Betäubungsmittel im Krankenhaus: So gelingt der verantwortungsvolle und rechtssichere Umgang

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Lesedauer: 6 Minuten

Pflegefachmann Herr Meier legt den BtM-Schlüssel „nur kurz“ in die Schublade des Pflegewagens – schon ist der Schlüssel weg. Ein vermeintlich kleiner Fehler mit großen Folgen: Betäubungsmittel (BtM) sind beispielsweise in der Schmerztherapie, Palliativversorgung oder Anästhesie unverzichtbar, ihr Einsatz jedoch streng geregelt. Im hektischen Klinikalltag können Nachlässigkeiten wie eine fehlende Dokumentation oder ein unbeaufsichtigter Schlüssel nicht nur rechtliche Konsequenzen haben, sondern auch die Patientensicherheit gefährden. Dieser Beitrag gibt Ihnen als Pflegefachperson, Ärzt*in oder Mitarbeiter*in der Krankenhausapotheke einen kompakten Überblick über die Anforderungen, die das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und die zugehörigen Verordnungen an den Alltag stellen.

Mehrere Blisterpackungen mit Tabletten und Kapseln in verschiedenen Farben.

Was sind Betäubungsmittel und warum gelten besondere Regeln?

Betäubungsmittel, kurz BtM, sind Substanzen, die aufgrund ihrer pharmakologischen Wirkung und ihres Abhängigkeitspotenzials unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Sie lindern Schmerzen, wirken beruhigend oder können eine Narkose herbeiführen. Gerade weil sie einerseits unverzichtbar sind, andererseits aber ein hohes Risiko des Missbrauchs bergen, unterliegen sie einem strengen Kontrollsystem.

Bestellung und Lieferung – Der erste Schritt im Stationsalltag

Schon bevor Betäubungsmittel auf einer Station vorrätig gehalten werden dürfen, muss eine ordnungsgemäße Bestellung über die Krankenhausapotheke beachtet werden. Grundlage ist der sogenannte Betäubungsmittel-Anforderungsschein, ein dreiteiliges Formular, das von der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegeben wird. Nur berechtigte Ärzt*innen dürfen solche Bestellungen ausstellen. Dabei müssen alle Angaben – von der Station über das Präparat bis zur Unterschrift – eingetragen sein (§§ 10–11 BtMVV). Diese Vorgaben sind Kernbestandteil der BtMVV im Krankenhaus.

Die Krankenhausapotheke prüft anschließend die Angaben auf Vollständigkeit und Plausibilität, bevor sie die Bestellung freigibt. Erst danach erfolgt die Abgabe an die Station.

Nach Überprüfung und Bestätigung des Empfangs der Anlieferung beginnt die Pflicht zur lückenlosen Dokumentation auf der Station, bevor das Präparat eingelagert werden darf.

Sichere Lagerung – Verantwortung auf Station

Die BtM-Lagerungsvorschriften dienen der BtM Sicherheit im Krankenhaus. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Lagerung von BtM in einem verschlossenen, verankerten Wertschutzschrank mit Widerstandsgrad 0 oder höher nach EN 1143-1 (§ 15 BtMG; BfArM 2023). Nur berechtigte Personen dürfen Zugang erhalten, und dieser muss jederzeit durch Schlüsselprotokolle nachvollziehbar sein.

Auch innerhalb des Schranks gilt es, Übersichtlichkeit zu wahren. Haltbarkeiten müssen regelmäßig überprüft werden, und die Bestände sind so anzuordnen, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind. Moderne Medikamentenautomaten mit elektronischer Zugangskontrolle und Entnahme-Registrierung können hierbei helfen.

Ärztliche Verordnung – Präzision ist Pflicht

Nahaufnahme von Händen beim handschriftlichen Ausfüllen eines Rezepts.

Die ärztliche Verordnung von Betäubungsmitteln ist an eine klare therapeutische Notwendigkeit gebunden. Ein BtM-Rezept im Krankenhaus darf nur durch Ärzt*innen ausgestellt und muss schriftlich oder elektronisch dokumentiert werden. Eine mündliche Anordnung ist nur in akuten Notfällen erlaubt und muss anschließend zeitnah bestätigt werden (§ 7 MBO-Ä; § 4 PflBG).

Die Verordnung umfasst Angaben zu Wirkstoff, Dosis, Intervall, Tageshöchstdosis und Applikationsweg. Pflegefachpersonen sind verpflichtet, Rücksprache zu halten, wenn eine Anordnung unklar oder unvollständig ist. Bei auffälligen Dosierungen empfiehlt sich das Vier-Augen-Prinzip mit einer zweiten ärztlichen Kontrolle (Pflege Heute 2019; DGP Bayern 2023).
Für den Entlassungsfall ist wichtig zu wissen: Eine Abgabe aus dem Stationsbestand an Patient*innen ist nicht erlaubt. Hierfür muss ein Rezept ausgestellt werden, während verbliebene Präparate ordnungsgemäß zurückgegeben oder entsorgt werden (DKG 2019).

Entnahme und Verabreichung – Jeder Schritt muss nachvollziehbar sein

Jede Entnahme müssen Sie sofort im Betäubungsmittel-Buch dokumentieren mit Datum, Uhrzeit, Patient*in, Präparat, Dosierung, dem neuen Bestand sowie Ihrer Unterschrift. Das Führen des Betäubungsmittelbuchs gehört zu den zentralen Pflichten der Dokumentation von BtM in der Klinik. Dabei dürfen Sie nur die tatsächlich benötigte Menge entnehmen. Wenn Reste entstehen, muss klar geregelt sein, ob diese aufbewahrt oder vernichtet werden. Grundsätzlich gilt auch hier das Vier-Augen-Prinzip, bei dem eine zweite berechtigte Person die richtige Sorte, Dosierung und Dokumentation überprüft (Aktionsbündnis Patientensicherheit 2019).

Buch „Betäubungsmittelbuch“ auf einem Tisch in medizinischer Umgebung.

Bei der anschließenden Verabreichung müssen Sie die Einhaltung der Hygieneregeln und das 6-R-Prinzip beachten. Auch diesen Vorgang müssen Sie sowohl in der Patientenakte als auch im Betäubungsmittel-Buch dokumentieren (Pflege Heute 2019).

Der Grundsatz lässt sich einfach zusammenfassen: Ohne Eintrag keine Entnahme – ohne Kontrolle keine Gabe.

Rückgabe und Entsorgung – Missbrauch konsequent verhindern

Nicht mehr benötigte oder abgelaufene Betäubungsmittel dürfen nicht im Bestand verbleiben. Hierfür gibt es zwei verschiedene Vorgehensweisen.

Die Rückgabe erfolgt insbesondere dann, wenn ein Präparat zwar noch verkehrsfähig, aber nicht mehr erforderlich ist, etwa weil Patient*innen entlassen wurden. In diesem Fall informiert die Station die Apotheke und klärt den Rücktransport (Strack 2025).

Die Vernichtung auf Station betrifft vor allem Restmengen oder unbrauchbare Packungen. Sie muss im Beisein von zwei Zeug*innen erfolgen, wobei alle drei Beteiligten die Entsorgung schriftlich bestätigen. Die Dokumentation hierzu ist mindestens drei Jahre aufzubewahren (§ 16 BtMG).

Bei der praktischen Umsetzung gilt: Tabletten müssen unbrauchbar gemacht, Pflaster zerschnitten und Flüssigkeiten in saugfähiges Material eingebunden werden. Eine Entsorgung über das Waschbecken oder die Toilette ist streng verboten.

Kontrollpflichten – Sicherheit durch Transparenz

Damit alle Vorgänge überprüfbar bleiben, sind regelmäßige Kontrollen vorgeschrieben. Pflegefachpersonen führen tägliche Bestandskontrollen durch, meist zum Schichtende, und dokumentieren diese im Vier-Augen-Prinzip. Unstimmigkeiten müssen sofort gemeldet werden. Darüber hinaus ist eine monatliche ärztliche Kontrolle gesetzlich verpflichtend, bei der Bestand und BtM-Buch abgeglichen und unterschrieben werden (§ 13 BtMVV).

Mehrere Pflegepersonen und ärztliches Personal stehen zusammen und besprechen Unterlagen.

Zusätzlich erfolgen Audits durch Apotheke, Klinikleitung oder Qualitätsmanagement, häufig unangekündigt. Dabei prüfen externe oder interne Fachleute Bestände, Dokumentation und Schlüsselaufbewahrung. Verstöße resultieren in Auflagen, Abmahnungen oder sogar arbeitsrechtlichen Konsequenzen (§ 32 ApBetrO).

Rechtliche Folgen bei Verstößen

Das Betäubungsmittelgesetz sieht für unerlaubten Besitz, Abgabe ohne Verordnung, unsachgemäße Dokumentation oder fehlerhafte Lagerung Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor. Die Richtlinien für den Umgang mit BtM im Krankenhaus sind daher strikt einzuhalten. Schwerwiegendere Vergehen, etwa Diebstahl, Fälschung von BtM-Büchern oder Abrechnungsbetrug, können noch höhere Strafen nach sich ziehen (§§ 29–30b BtMG; §§ 242, 246, 267 StGB).

Auch fahrlässige Fehler mit Patientenschäden, wie falsche Dosierungen oder unautorisierte Verabreichungen, können als Körperverletzung oder fahrlässige Tötung strafbar sein (§§ 222–224 StGB). Darüber hinaus drohen berufsrechtliche Maßnahmen bis hin zum Verlust der Approbation oder Pflegeerlaubnis.

Wie Relias Sie um Umgang mit Betäubungsmitteln unterstützen kann

Vielleicht haben Sie beim Lesen festgestellt, dass einige dieser Anforderungen in Ihrem eigenen Stationsalltag nicht immer präsent sind oder dass manche Details schnell in Vergessenheit geraten. Genau hier setzt der Kurs „Betäubungsmittel im Krankenhaus – sicher und ordnungsgemäß handeln“ von Relias an. Er richtet sich an alle Berufsgruppen im Gesundheitswesen, die in der Verschreibung, Verwaltung oder Abgabe von Betäubungsmitteln tätig sind, z. B. Pflegefachpersonen, ärztliches Personal und Apothekenmitarbeitende.  

Das Besondere an diesem Kurs ist die enge Verzahnung von Theorie und Praxis. Anhand realitätsnaher Szenarien wie dem Schlüsselverlust oder der Entsorgung einer aufgezogenen Spritze erleben Sie die Konsequenzen unmittelbar und können Ihr Wissen in interaktiven Übungen überprüfen. Mit einer Kursdauer von nur 30 Minuten eignet er sich ideal für den beruflichen Alltag und stärkt zugleich Ihre Handlungssicherheit.

So tragen Sie nicht nur zur Patientensicherheit bei, sondern schützen auch sich selbst und Ihr Team vor rechtlichen und organisatorischen Risiken.

Die Kursvorteile auf einem Blick:

  • Praxisnahe Szenarien wie das Beispiel von Herrn Meier
  • Interaktive Wissensfragen mit direktem Feedback
  • Klare Lernziele – z.  B. rechtliche Grundlagen, sichere Dokumentation, Vermeidung von Fehlern
  • Schulung von Informationen auf Basis aktueller Gesetze (BtMG, BtMVV, ApBetrO)
  • Kompakte Wissensvermittlung in nur 0,5 Lernstunden

Sie möchten mehr zu unserem Kurs-Angebot erfahren? Eine Übersicht unserer zahlreichen E-Learning-Kurse finden Sie hier. 

 

Quellenverzeichnis

Aktionsbündnis Patientensicherheit e.V. (Hrsg., 2020): „Vier-Augen-Prinzip“ oder welche Kontrolle ist im akutstationären Medikationsprozess sinnvoll?, Berlin [online, zuletzt abgerufen am 13.08.2025].

ApBetrO – Verordnung über den Betrieb von Apotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist [online, zuletzt abgerufen am 13.08.2025].

BfArM – Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, 4114 – K (8.23) Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten im Krankenhausbereich, in öffentlichen Apotheken, Arztpraxen sowie Alten -und Pflegeheimen, Stand 01.08.2023 [online, zuletzt abgerufen am 13.08.2025].

BtMG – Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I  S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 379) geändert worden ist [online, zuletzt abgerufen am 13.08.2025].

BtMVV – Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 37) geändert worden ist“ [online, zuletzt abgerufen am 13.08.2025].

DGP Bayern – Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin Landesvertretung Bayern (2023), BtM sicher einsetzen [online, zuletzt abgerufen am 13.08.2025].

DKG – Deutsche Krankenhaus Gesellschaft vom 05.September 2019, Verordnungswesen im Entlassmanagement, Anlage 1, Verordnung von Betäubungsmitteln [online, zuletzt abgerufen am 13.08.2025].

PflBG – Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist [online, zuletzt abgerufen am 13.08.2025].

StGB – Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist [online, zuletzt abgerufen am 13.08.2025].

Strack, B. (2025); Betäubungsmittel: Rückgabe und Verwaltung [online, zuletzt abgerufen am 13.08.2025].

schloss zunächst eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger ab. Im Anschluss arbeitete er auf einer peripheren gefäßchirurgischen Station, bevor er mehrere Jahre auf verschiedenen interdisziplinären Intensivstationen tätig war. Eine kurzzeitige berufliche Station führte ihn zudem in eine hausärztliche Praxis mit dem Schwerpunkt Virologie. Parallel zu seiner klinischen Tätigkeit absolvierte er ein Studium der Gesundheitspsychologie und Medizinpädagogik. Seit Juni 2025 ist er als Fachautor Teil des Relias-Teams.
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